In Dienststellen mit über 2 400 Beschäftigten ist für je angefangene 1 500 Beschäftigte Freistellung im Umfang einer weiteren Vollzeitstelle zu gewähren. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden. Kommt eine Einigung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zwischen Personalrat und Dienststellenleiter in Dienststellen mit weniger als 250 Beschäftigten nicht zustande, gilt § 69 entsprechend. Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig. (5) Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrats entfallen dienstliche Beurteilungen. (6) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. § 46
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bis zu |
2 000 |
Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
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2 001 |
bis |
4 000 |
Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
4 001 |
bis |
6 000 |
Beschäftigten aus elf Mitgliedern, |
6 001 |
und mehr |
Beschäftigten aus 13 Mitgliedern. |
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.
(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; anderenfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(5) Von der dienstlichen Tätigkeit sind ein oder mehrere Mitglieder der Stufenvertretung bei der jeweiligen obersten Landesbehörde im Gesamtumfang einer Vollzeitstelle freizustellen; darüber hinaus sind weitere Freistellungen möglich.
(6) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 54
Entsprechende Anwendungen
(1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 40 Abs. 1, die §§ 41, 42, 44, 45 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 46 und 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Kommt eine Einigung im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 zwischen Personalrat und Dienststellenleiter nicht zustande, gilt § 69 entsprechend; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.
(2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretungen spätestens zwölf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.
§ 56 a
Personalräteversammlung
(1) Jeder Hauptpersonalrat kann die Vorstände der Bezirkspersonalräte im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und jeder Bezirkspersonalrat kann die Vorstände der Personalräte im Geschäftsbereich der Dienstbehörde, bei der der Bezirkspersonalrat gebildet ist, einmal im Kalenderjahr zu einer Personalräteversammlung einladen. In den Fällen, in denen kein Bezirkspersonalrat gebildet ist, kann der Hauptpersonalrat die Vorstände der Personalräte des Geschäftsbereichs einladen. Die Personalräteversammlung wird vom Vorsitzenden der einladenden Stufenvertretung geleitet. § 35 gilt entsprechend.
§ 57
Jugend- und Auszubildendenvertretung
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
§ 58
Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 59
Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 |
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bis |
20 |
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der in § 57 genannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, |
21 |
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50 |
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der in § 57 genannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
51 |
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bis |
200 |
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der in § 57 genannten Beschäftigen aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
mehr |
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als |
200 |
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der in § 57 genannten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten nach § 57 zusammensetzen. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 60
Wahlvorstand - Amtszeit
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 8, § 20 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 61
Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
Maßnahmen, die den in § 57 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Personalrat zu beantragen,
- 2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 57 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- 3.
Anregungen und Beschwerden von in § 57 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 57 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Abs. 3, §§ 39 und 40 Abs. 1.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 34 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 62
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43, 44, 45 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 sowie die §§ 46 und 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. § 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber gilt § 47 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 63
Jugend- und Auszubildendenversammlung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.
(2) Außer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.
(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
§ 64
Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks- Jugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt- Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend.
§ 66
Zusammenarbeit, Monatsgespräch
(1) Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung sollen mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Der Personalrat hat zur gemeinschaftlichen Besprechung
- 1.
die Schwerbehindertenvertretung,
- 2.
die Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen,
beizuziehen. Frauenbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragte können an den Besprechungen nach Satz 1 teilnehmen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
§ 67
Allgemeine Grundsätze
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass
- 1.
jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt,
- 2.
Schikanen, Diskriminierungen und sonstige Anfeindungen unterbleiben, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit bezwecken oder bewirken, dass die Würde der Person oder deren Gesundheit verletzt wird.
Dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
§ 68
Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
Maßnahmen, die der Dienststelle oder ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
- 2.
dafür zu sorgen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- 3.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- 4.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen und sonstiger Schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
- 5.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
- 6.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des Thüringer Gleichstellungsgesetzes zu fördern,
- 7.
Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen,
- 8.
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten,
- 9.
auf die Wahrung des Datenschutzes für alle Beschäftigten hinzuwirken.
(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, insbesondere über Maßnahmen der Organisationsänderung. Sie kann eigene Arbeitsgruppen bilden und im notwendigen Umfang externe Beratung in Anspruch nehmen. Der Personalvertretung sind die Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen beigezogen hat. Bei Einstellungen beschränkt sich die Vorlagepflicht auf die Bewerbungsunterlagen einschließlich der der Mitbewerber. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrats mitzuteilen. Auf Verlangen der Beschäftigten muss der Personalrat seinen Beschluss begründen.
§ 69
Verfahren der Mitbestimmung
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Die Unterrichtung erfolgt grundsätzlich schriftlich und ist grundsätzlich schriftlich zu begründen. Der Personalrat kann auf die Schriftform und die Begründung verzichten. Satz 2 gilt nicht in Personalangelegenheiten. Die beabsichtigte Maßnahme ist vor der Durchführung mit dem Ziel einer Einigung mit dem Personalrat zu erörtern. Auf die Erörterung kann einvernehmlich verzichtet werden. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. Die Durchführung der Erörterung nach Satz 5 hat keinen Einfluss auf die Fristen nach Satz 7 und 8. Die Mitteilungsfrist des Personalrats nach den Sätzen 7 oder 8 beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme bei dem Personalratsmitglied, das vom Personalrat gegenüber der Dienststelle als empfangsbefugt bezeichnet ist. Der Personalrat hat die Empfangsbereitschaft zu gewährleisten.
(3) Kommt zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Dienststellenleiter ist nicht berechtigt, das Verfahren abzubrechen, es sei denn, dass die Personalvertretung rechtsmissbräuchlich die Zustimmung verweigert. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von 15 Arbeitstagen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen.
(4) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann ihr Dienststellenleiter oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat innerhalb von 15 Arbeitstagen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen. Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat in den Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bis 16 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig. In den übrigen Fällen kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat die Einigungsstelle (§ 71) anrufen. Die Anrufung soll innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgen.
(5) Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde und kommt zwischen ihr und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(6) Kommt zwischen dem Leiter der Dienststelle, die oberste Dienstbehörde ist, und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(7) Kommt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde oder ihre Vertreter und der Gesamtpersonalrat haben die Angelegenheit innerhalb des auf den Zeitpunkt der Vorlage folgenden Monats abschließend zu behandeln. Kommt innerhalb der in Satz 2 genannten Frist in den Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bis 16 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig. In den übrigen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder der Gesamtpersonalrat die Einigungsstelle (§ 71) anrufen. Die Anrufung soll innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgen. Besteht kein Gesamtpersonalrat, so gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Alle im Verfahren beteiligten Dienststellen und Personalräte haben ihre Anträge und ablehnenden Entscheidungen grundsätzlich schriftlich zu begründen. Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.
(9) Die Einigungsstelle soll binnen sechs Wochen nach der Anrufung durch einen der Beteiligten entscheiden.
(10) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erfolgt sind. Entgegen Satz 1 durchgeführte Maßnahmen sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(11) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die getroffene Regelung mitzuteilen und zu begründen und bei einer vorläufigen Regelung unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 9 einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 70
Initiativrecht
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 bis 11 und § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 bis 9.
(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1, 2 und 6; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.
(3) Ein Initiativantrag kann gestellt werden, wenn auch nach Aufforderung durch den Personalrat der Dienststellenleiter innerhalb eines Monats zu einem regelungsbedürftigen Sachverhalt keinen Regelungsvorschlag unterbreitet hat. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Ein Initiativantrag ist ausgeschlossen, wenn in gleicher Angelegenheit ein Beteiligungsverfahren vom Dienststellenleiter eingeleitet ist. In Personalangelegenheiten kann kein Initiativantrag gestellt werden.
§ 71
Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anrufung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; er ist zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten.
(4) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder der zuständige Personalrat keine Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 3 allein.
(5) In den Fällen des § 75 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und des § 78 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. In den Fällen des § 74 bindet der Beschluss die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 enthält.
(6) Abweichend von Absatz 5 kann im Bereich der Landesverwaltung die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich einem bindenden Beschluss der Einigungsstelle nicht anschließt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung beantragen, wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Bei Maßnahmen im Bereich der Verwaltung des Landtags tritt an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Vorstand und bei Maßnahmen im Bereich des Rechnungshofs der Präsident des Rechnungshofs im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags. Diese Entscheidung ist endgültig. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann in den Fällen, in denen sich die oberste Dienstbehörde nicht dem Beschluss der Einigungsstelle anschließt, diese diesen aufheben und endgültig entscheiden; Satz 1 gilt entsprechend.
§ 72
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen können, soweit nicht anders vereinbart, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(4) Dienstvereinbarungen, deren rechtliche Grundlage nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, verlieren ihre Geltung. Dienstvereinbarungen, deren Beteiligungstatbestände einer geänderten Regelungsmacht der Dienstvereinbarungsparteien unterliegen, sollen angepasst werden.
§ 74
Fälle der vollen Mitbestimmung
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen bei
- 1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
- 2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt oder bei deren Vergabe ihr ein Vorschlagsrecht zusteht,
- 3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über
- 1.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
- 2.
die Aufstellung des Urlaubsplans oder die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
- 3.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
- 4.
die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- 5.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen sowie sonstigen Gesundheitsschädigungen, insbesondere technische, personelle und organisatorische Maßnahmen,
- 6.
Grundsätze der Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens,
- 7.
die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
- 8.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- 9.
die Gestaltung der Arbeitsplätze,
- 10.
die Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
- 11.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen oder zu erfassen und
- 12.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
(3) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 2 Nr. 12) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
§ 75
Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung
(1) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
- 1.
Einstellung,
- 2.
Eingruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung,
- 3.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
- 4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- 5.
Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung im Sinne von § 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung/des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- 6.
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung und Urlaub,
- 7.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus und
- 8.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen.
(2) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
- 1.
Einstellung,
- 2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Laufbahnwechsel, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder Zulassung zum Aufstieg,
- 3.
Verwendung auf einem höher oder niedriger bewerteten Dienstposten,
- 4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- 5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten sowie Zuweisung nach § 20 BeamtStG für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- 6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- 7.
Ablehnung eines Antrags nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
- 8.
Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
- 9.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
- 10.
Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben und
- 11.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 9 bis 11 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über
- 1.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,
- 2.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,
- 3.
Einführung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von Personalfragebogen,
- 4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte oder Arbeitnehmer,
- 5.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen,
- 6.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 7.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
- 8.
Grundsätze der Arbeits- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,
- 9.
Einführung neuer und grundlegende Änderung oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
- 10.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
- 11.
Privatisierung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen,
- 12.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
- 13.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
- 14.
Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
- 15.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs und
- 16.
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Höher- oder Rückgruppierungen und Kündigungen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 7 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesem Fall ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist unabhängig von einer Antragstellung des Beschäftigten bei seiner Dienststelle die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.
§ 76
Besonderheiten im Beteiligungsverfahren
(1) § 74 Abs. 2 Nr. 1, § 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten nicht für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer in entsprechenden Entgeltgruppen und die der Regelung des § 30 BeamtStG in Verbindung mit § 27 ThürBG unterliegenden Beamten.
(2) § 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten für die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 bezeichneten Beschäftigten und für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen. Bei Versetzungen und Abordnungen von Dienststellenleitern erfolgt keine Beteiligung einer Personalvertretung.
(3) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und 2 die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder
- 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
- 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Bei Personalentscheidungen kann der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung nicht auf eine abweichende Qualifikationsbeurteilung stützen.
§ 77
Anhörungsrechte
(1) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.
(2) Vor der Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen und vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.
§ 78
Mitbestimmung und Anhörungsrecht bei Kündigungen
(1) Bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber bestimmt der Personalrat mit. Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Kündigung nur dann verweigern, wenn nach seiner Ansicht
- 1.
bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
- 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 16 verstößt,
- 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiter beschäftigt werden kann,
- 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
- 5.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.
Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat die Zustimmung zur Kündigung aus den Gründen des Satzes 2 verweigert hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten.
(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 3 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
- 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
- 3.
der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.
(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich mitzuteilen. § 76 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
§ 80
Datenschutz
(1) Die Personalvertretung hat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten und sich für deren Wahrung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Ergebnisse von Kontrollen nach § 6 des Thüringer Datenschutzgesetzes durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz sind, soweit sie die Zuständigkeit der Personalvertretung betreffen, der Personalvertretung in Kopie zur Verfügung zu stellen.
§ 81
Unterstützung bei der Bekämpfung von
Unfall- und Gesundheitsgefahren
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Der Dienststellenleiter und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Untersuchungen den Personalrat oder die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit dem Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil. § 7 gilt entsprechend.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
§ 82
Beteiligung der Stufenvertretungen und
des Gesamtpersonalrats
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen.
(2) In Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Einen Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, fasst die Stufenvertretung im Benehmen mit dem jeweils betroffenen Personalrat. Die Beteiligung der Stufenvertretung ersetzt die Beteiligung der Personalvertretung bei den betroffenen Dienststellen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 verdoppeln sich die Fristen des § 69.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat. Der Personalrat kann Angelegenheiten, die in seiner Zuständigkeit liegen, allgemein oder im Einzelfall dem Gesamtpersonalrat mit dessen Zustimmung übertragen. Sind Angelegenheiten dem Gesamtpersonalrat übertragen, so gibt dieser vor einem Beschluss dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend.
(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.
(6) Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sind, nimmt der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Er unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (§ 82 a) und gibt ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Fristen des § 69 verdoppeln sich. Weicht der Beschluss des Hauptpersonalrats von der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft ab, so teilt der Hauptpersonalrat dies der Arbeitsgemeinschaft unter Angabe der Gründe mit. Wenn nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind, entfällt die Beteiligung.
(7) Ist eine Dienststelle neu errichtet und ist bei ihr ein Personalrat noch nicht gebildet worden, wird bis auf die Dauer von längstens sechs Monaten die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung beteiligt.
§ 82 a
Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene
(1) Die Hauptpersonalräte bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Jeder Hauptpersonalrat entsendet je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Die Landtagsverwaltung gilt insoweit als oberste Landesbehörde.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann die Angelegenheiten abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen. Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen über Kosten, Arbeitsversäumnis und Freizeitausgleich (§§ 44 und 45 Abs. 2) gelten entsprechend.
(4) Die Landesregierung trifft die näheren Regelungen über die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte durch Rechtsverordnung.
§ 83
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über
- 1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- 3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- 4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. Die für den Vorsitzenden geltenden Vorschriften sind entsprechend auf die anderen Berufsrichter der Fachkammer anwendbar, soweit die Bestellung von Berichterstattern erfolgt ist.
§ 84
Bildung von Fachkammern und Fachsenaten
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden. Die Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. Sie werden je zur Hälfte durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmten Stelle auf Vorschlag
- 1.
der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
- 2.
der in § 1 bezeichneten Einrichtungen berufen.
Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
§ 85
Abweichung für das Amt für Verfassungsschutz
Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 kann der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz nach Anhörung des Ausschusses nach § 93 bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihren dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
§ 86
Abweichungen für die Landesforstanstalt
Für die bei der Landesforstanstalt beschäftigten Waldarbeiter findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von den §§ 13, 14 und 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.
§ 87
Abweichungen und Sonderregelungen im Geschäftsbereich
des für Justiz zuständigen Ministeriums
Für den Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Für die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten, der Jugendstrafanstalten und der Jugendarrestanstalten wird ein besonderer Hauptpersonalrat bei dem für Justiz zuständigen Ministerium gebildet.
- 2.
§ 90 Abs. 1 Nr. 5 und 6 gilt entsprechend.
- 3.
Die Interessen der Rechtsreferendare nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat ihrer Stammdienststelle wahrgenommen.
- 4.
Werden bei der Stammdienststelle in der Regel mindestens fünf Rechtsreferendare ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen. Ein Wahlrecht zum Personalrat besitzen die Rechtsreferendare nicht. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 40 Abs. 1 entsprechend.
- 5.
Die Stammdienststelle beruft einmal jährlich alle ihr zugewiesenen Rechtsreferendare zu einer Versammlung ein, in der die Vertrauensperson in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
§ 88
Abweichungen für Hochschulen
Für Hochschulen im Geschäftsbereich des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Auf Hochschullehrer an Hochschulen und Hochschuldozenten findet dieses Gesetz keine Anwendung.
- 2.
Gastweise, nebenamtlich und nebenberuflich an einer Hochschule Tätige sowie diejenigen, die an der Hochschule, an der sie als Studenten immatrikuliert sind, eine Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.
- 3.
Die akademischen Mitarbeiter einer Hochschule des Landes (Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste) bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe, wenn mindestens fünf vom Hundert der akademischen Mitarbeiter dies beantragen. In diesem Fall bilden auf Antrag von mindestens fünf vom Hundert der Gruppenmitglieder die beamteten akademischen Mitarbeiter und die angestellten akademischen Mitarbeiter jeweils eine eigene Gruppe. Bilden die Beschäftigten einer Dienststelle nach Satz 1 mehr als zwei Gruppen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats (§ 17 Abs. 3), soweit das zur Anwendung von § 16 erforderlich ist.
- 4.
§ 75 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten nicht für die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten hat die Personalvertretung in dessen Angelegenheiten mitzubestimmen. Wissenschaftliche Hilfskräfte und Tutoren sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes, soweit sie vom Geltungsbereich der Nummer 2 nicht erfasst sind.
- 5.
Dienststellenleiter der Hochschulen ist für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Rektor oder Präsident, im Übrigen der Kanzler. Für Personalvertretungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors oder Präsidenten. Dienststellenleiter des Universitätsklinikums Jena ist der Kaufmännische Vorstand; er kann sich durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Rektor, Präsident oder Kanzler können im Einzelfall in Ausübung ihrer Befugnis als Dienstvorgesetzte Maßnahmen direkt vor dem Personalrat vertreten.
§ 89
Abweichungen für öffentliche Theater und Orchester
Für öffentliche Theater und Orchester gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Für die an öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten gilt § 5 nicht; sie bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe. § 88 Nr. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
- 2.
§ 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten nicht für die in Nummer 1 genannten Beschäftigten. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten ist der Personalrat anzuhören.
- 3.
Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes ist für die künstlerisch Beschäftigten der Künstlerische Leiter, für das sonstige Personal der Leiter der Verwaltung.
§ 90
Abweichungen und Sonderregelungen für die
Beschäftigten im Polizeidienst des Landes
(1) Für die Beschäftigten im Polizeidienst des Landes gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
*) Das Landeskriminalamt, die Landespolizeidirektion, die Autobahnpolizeiinspektion mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Bereitschaftspolizei, jede Landespolizeiinspektion mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, und das Bildungszentrum sind jeweils eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
- 2.
*) § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.
- 3.
Die Beschäftigten der in Nummer 1 genannten Dienststellen wählen einen besonderen Hauptpersonalrat bei dem für die Polizei des Landes zuständigen Ministerium.
- 4.
*) Die Beschäftigten der Landespolizeidirektion und der ihr nachgeordneten Dienststellen wählen einen Bezirkspersonalrat in der Landespolizeidirektion.
- 5.
Eine Beteiligung der Personalvertretung findet nicht statt bei
- a)
Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt werden,
- b)
der Einstellung von Polizeianwärtern.
- 6.
Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamten.
(2) Die Polizeianwärter sind für die Personalvertretung nicht wahlberechtigt; sie wählen in jedem Polizeianwärterlehrgang eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter. Für die Wahl, die Amtszeit und die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson gilt Folgendes:
- 1.
- a)
Der für die Dienststelle zuständige Personalrat bestimmt binnen einer Frist von drei Wochen nach Beginn der Ausbildung je Polizeianwärterlehrgang drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestimmt, so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. Dem Wahlvorstand obliegt die Durchführung der Wahl. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
- b)
Wahlberechtigt und wählbar in dem jeweiligen Polizeianwärterlehrgang sind alle Polizeianwärter, die dem Polizeianwärterlehrgang angehören.
- c)
Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- d)
Zur Wahl der Vertrauensperson können die wahlberechtigten Polizeianwärter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag kann nur einen Bewerber enthalten und muss von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
- 2.
-
- a)
Die Amtszeit der Vertrauensperson entspricht der Ausbildungsdauer.
- b)
Das Amt der Vertrauensperson endet vor Ablauf der Amtszeit durch Niederlegung des Amtes, Beendigung des Dienstverhältnisses oder Versetzung und Abordnung von länger als drei Monaten.
- c)
Die Vertrauensperson ist neu zu wählen, wenn ihr Amt vorzeitig endet und kein Stellvertreter vorhanden ist.
- 3.
-
- a)
Die Vertrauensperson nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der Beschäftigten in innerdienstlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Fürsorge entgegen und verhandelt sie gegenüber dem Ausbildungsleiter und dem Personalrat. Sie soll zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Ausbildungsleiter und den Beschäftigten innerhalb des Polizeianwärterlehrgangs beitragen. Für die Vertrauensperson gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 39, § 40 Abs. 1 und § 62 Satz 1 sinngemäß.
- b)
Der Ausbildungsleiter hat die Vertrauensperson mit Vorschlägen in Fragen des inneren Dienstbetriebes und der Fürsorge zu hören, soweit die Angelegenheit den Bereich des jeweiligen Polizeianwärterlehrgangs betrifft. Er hat die Vorschläge zu prüfen und, soweit sie ihm geeignet erscheinen, zu berücksichtigen.
- c)
Die Vertrauensperson darf gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn es auch unter Berücksichtigung ihres Amtes aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
- *)
Gemäß Artikel 10 des Thüringer Gesetzes zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) treten die Nummern 1, 2 und 4 in der hier abgedruckten Fassung am 1. Juli 2012 in Kraft.
- *)
Gemäß Artikel 10 des Thüringer Gesetzes zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) treten die Nummern 1, 2 und 4 in der hier abgedruckten Fassung am 1. Juli 2012 in Kraft.
- *)
Gemäß Artikel 10 des Thüringer Gesetzes zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) treten die Nummern 1, 2 und 4 in der hier abgedruckten Fassung am 1. Juli 2012 in Kraft.
§ 92
Abweichungen und Sonderregelungen im
Geschäftsbereich des für Schulwesen zuständigen
Ministeriums
Für den Bereich Schulen gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen und Sonderregelungen:
- 1.
Allgemeine Regelungen:
- a)
Dienststellen im Sinne des § 6 sind unter Ausschluss des § 6 Abs. 3 die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und die Staatlichen Schulämter.
- b)
Die Sitzungen der Personalvertretungen und die Personalversammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Dies gilt nicht für die Stufenvertretungen.
- c)
Die Sitzungen und Sprechstunden werden, soweit landeseigene Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können, in den Räumen der Schule durchgeführt. Jeder Schulträger ist verpflichtet, die erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Notwendige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung werden vom Land nicht erstattet.
- d)
Dienstbefreiung nach § 45 Abs. 2 und Freistellung vom Dienst nach § 45 Abs. 3 für die Mitglieder der Personalvertretungen werden durch Rechtsverordnung des für Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
- 2.
Regelungen für die Bezirkspersonalräte:
- a)
Bei jedem Staatlichen Schulamt wird aus der Gesamtheit aller zum jeweiligen Schulamtsbereich gehörenden Beschäftigten ein Bezirkspersonalrat nach § 53 gebildet. Ergänzend zu § 5 bilden die angestellten und beamteten
- aa)
Erzieher an den Grundschulhorten und Lehrer an den Grundschulen,
- bb)
Sonderpädagogischen Fachkräfte und Lehrer an den Förderschulen,
- cc)
Lehrer an den Regelschulen und an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 10 umfassen,
- dd)
Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymnasien, den Spezialgymnasien, den Kollegs, den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen, sowie an den Gesamtschulen
gemeinsam eigenständige Gruppen.
- b)
Abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 besteht der Bezirkspersonalrat aus 19 Mitgliedern; er hat mindestens die Mitgliederzahl, die sich aus der Summe der Gruppenvertreter nach § 17 Abs. 3 ergibt.
- c)
Für die Vertretung der Gruppen gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. § 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
- 3.
Bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium wird neben dem nach diesem Gesetz zu bildenden Hauptpersonalrat ein besonderer Hauptpersonalrat für die Beschäftigten im Bereich Schulen gebildet. Für ihn gelten folgende Regelungen:
- a)
Der im Bereich Schulen zu bildende besondere Hauptpersonalrat besteht aus den nach § 5 zu bildenden Gruppen sowie den in Nummer 2 Buchst. a Satz 2 genannten Gruppen. Abweichend von § 53 Abs. 6 erhält eine Gruppe von
bis
zu
1 000
Gruppenangehörigen einen Vertreter,
1 001
bis
4 000
Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
4 001
und
mehr
Gruppenangehörigen drei Vertreter.
- b)
Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 31 Mitglieder.
- c)
§ 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
- 4.
Für die im Bereich Schulen zu bildende Einigungsstelle gilt § 71 mit der Maßgabe, dass sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern ein Vertreter der Gruppe befinden muss, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist.
- 5.
Für die in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen stehenden Bediensteten (Lehramtsanwärter) gelten folgende Regelungen:
- a)
Die Lehramtsanwärter sind für die Personalvertretungen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Interessen der Lehramtsanwärter nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat ihrer Ausbildungsschule wahrgenommen.
- b)
Werden in einer Ausbildungsschule mindestens fünf Lehramtsanwärter ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen. Der Leiter der Ausbildungsschule beruft einmal jährlich alle der Ausbildungsschule zugewiesenen Lehramtsanwärter zu einer Versammlung ein, in der die Vertrauensperson in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 40 Abs. 1 entsprechend.
§ 93
Ausschuss für geheime Verschluss-Sachen
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschluss-Sache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 1 gewählter Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschluss-Sachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle (§ 71) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird, und einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschluss-Sachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) Die §§ 40, 82 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in den §§ 36 und 39 Abs. 1 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschluss-Sachen mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 83 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
§ 94
Rechtsverordnung über Wahlvorschriften
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen eine Rechtsverordnung zu erlassen über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.
die Stimmabgaben,
- 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.
die Aufbewahrung der Akten.
§ 95
Übergangsbestimmungen
(1) Die Personalvertretungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz bestehen, bleiben in ihrer bisherigen Stärke bis zur konstituierenden Sitzung der in der nächsten durchzuführenden Wahl gewählten Personalvertretung im Amt. Dies gilt entsprechend für freigestellte Personalratsmitglieder.
(2) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz eingeleitet worden sind, gelten bis zum Abschluss der Verfahren die bisherigen Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften.
(3) Für die Personalvertretungen im Bereich Schulen des für Schulwesen zuständigen Ministeriums gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- 1.
Die Stufenvertretungen, die am 1. Juni 2010 gebildet waren, bleiben abweichend von § 92 Nr. 2 und 3 bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl hinsichtlich ihrer Vertretung in den Gruppen weiter im Amt. Die gewählten Vertreter der Gruppe nach § 92 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 Doppelbuchst. cc vertreten die Lehrer an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 10 umfassen und die Vertreter der Gruppe nach § 92 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 Doppelbuchst. dd vertreten die Lehrer an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen. Im Falle einer zwischenzeitlich erforderlichen Neuwahl erfolgt diese nach den Regelungen, nach denen Stufenvertretungen am 1. Juni 2010 gebildet waren.
- 2.
Für alle Angelegenheiten, bei denen eine nach § 92 Nr. 2 Buchst. a zu berücksichtigende Zusammensetzung der Gruppen vorgesehen ist, gilt Nummer 1 entsprechend.
(4) Für Dienststellen, in denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung findet, gelten für vor der Verkündung des Thüringer Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 408) durch die Bestellung der Wahlvorstände vorbereitete oder bereits eingeleitete Personalratswahlen die §§ 4, 5, 19 und 38 in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung. Ab dem 1. Oktober 2005 aufgrund des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst als Arbeitnehmer eingestellte Beschäftigte gelten im Fall des Satzes 1 als Angestellte.
(5) Für die Personalvertretungen bei den in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Dienststellen ist das Thüringer Personalvertretungsgesetz bis zur nächsten Neuwahl (§ 27), mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen der Gruppe der Arbeitnehmer betreffen,
- a)
beschließen in den Fällen des § 38 Abs. 2 die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Personalrat gemeinsam;
- b)
vertritt in Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 2 dasjenige Vorstandsmitglied der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter den Personalrat, welches von den Vertretern dieser Gruppen im Personalrat gemeinsam mit einfacher Mehrheit hierfür bestimmt wird; gehört der Vorsitzende des Personalrats einer dieser Gruppen an, vertreten die Vorstandsmitglieder dieser Gruppen den Personalrat gemeinsam.
- 2.
Für die Stellung von Anträgen nach § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 39 Abs. 1 Satz 1 ist die Mehrheit der Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Personalrat erforderlich.
- 3.
Eine vorzeitige Neuwahl von Vertretern für die Gruppe der Arbeitnehmer nach § 27 Abs. 4 findet nur statt, wenn die Arbeitnehmergruppe im Personalrat durch kein Mitglied aus den bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter mehr vertreten ist.
- 4.
Gehören dem Ausschuss für die Behandlung von Verschlusssachen nach § 93 Mitglieder der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter an, wählen die Vertreter beider bisherigen Gruppen im Personalrat gemeinsam mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied im Ausschuss verbleibt.
- 5.
Die Vertretungs- und Stimmberechtigung von nach § 33 Abs. 4 zugewählten Vorstandsmitgliedern bleibt in den Fällen der Nummer 1 Buchst. b unberührt.
(6) Für die Personalvertretungen bei den Dienststellen, in denen Tarifverträge von einer Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter nach § 4 Abs. 3 und 4 in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgehen, gelten bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Tarifvertrags, der Angestellte und Arbeiter einheitlichen tarifrechtlichen Regelungen unterstellt, die Bestimmungen dieses Gesetzes in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung. Ab dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags, der die Gruppenunterschiede aufhebt, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
(7) Für Einigungsverfahren, die vor der Verkündung des Thüringer Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechend.
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