§ 2
Kostenerstattung
(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2
Abs. 3 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden:
- 1.
für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 210,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling,
- 2.
für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 60,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2
Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden,
- 3.
die sonstigen notwendigen Kosten, welche unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für erbrachte Leistungen an aufgenommene Flüchtlinge entstehen, mit Ausnahme der Gesundheitskosten, die das Land im direkten Abrechnungsverfahren gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.
- 4.
die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung.
Eine Kürzung der Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 kann erfolgen, soweit die in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllt werden. Die Kürzung setzt voraus, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt der Aufforderung des Landesverwaltungsamtes zur Einhaltung einer bestimmten Vorgabe binnen angemessener Frist nicht nachkommt.
(2) Abweichend von § 4 erstattet das Landesverwaltungsamt auf Antrag die Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgrund einer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 rückwirkend zu erbringenden Leistungsausreichung entstanden sind.
(3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen.
(4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 5 bleibt unberührt.
(5) Über die in Absatz 1 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden.
(6) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1
Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1
Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1
Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1
Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.